Wer 2026 länger in Österreich bleiben will und seinen Wohnsitz in Wien hat, muss seinen Aufenthaltstitel in Wien verlängern, bevor die bisherige Aufenthaltsberechtigung abläuft. Für Verlängerungsverfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz NAG, ist in Wien grundsätzlich die Magistratsabteilung 35 zuständig. Der Antrag darf frühestens drei Monate vor dem Ablaufdatum gestellt werden und muss spätestens vor Ablauf der bestehenden Berechtigung bei der zuständigen Behörde eingebracht sein. Wird er rechtzeitig gestellt, bleibt der Aufenthalt nach § 24 NAG grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag rechtmäßig. Welche Fristen, Gebühren und Nachweise dabei 2026 konkret gelten, fasst auch WIENtoday.at für Wien zusammen.
Entscheidend ist dabei nicht nur das Datum auf der Karte. Die Behörde prüft im Verlängerungsverfahren erneut, ob die allgemeinen Voraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels weiterhin erfüllt sind. Einkommen, Krankenversicherung, Unterkunft, Integrationsnachweise oder ein weiterhin bestehender Aufenthaltszweck können deshalb erneut relevant werden. Die folgenden Regeln betreffen vor allem Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstiteln nach dem NAG; für EU- und EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige, Aufenthaltskarten und den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ gelten teilweise eigene Verfahren und Gebühren. Stand der Angaben ist der 13. September 2026.
Aufenthaltstitel verlängern: Die Frist nach § 24 NAG ist entscheidend
Die zentrale Vorschrift für die Aufenthaltstitel Verlängerung Wien ist § 24 NAG. Die aktuelle Fassung sieht vor, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und frühestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht werden. Das Gesetz wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 81/2026 geändert; die aktuelle Fassung des § 24 gilt seit 7. August 2026. Der Kern der Fristenregel blieb bestehen.
„Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt […] einzubringen.“ (Rechtsinformationssystem des Bundes, § 24 NAG)
Der Antrag kann deshalb beispielsweise bei einem bis 30. November 2026 gültigen Titel grundsätzlich ab 30. August 2026 gestellt werden. Spätestens muss er vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht sein. Die Stadt Wien formuliert für ihre Verfahren entsprechend, dass der Verlängerungsantrag spätestens am Tag des Ablaufs des aktuellen Aufenthaltstitels zu stellen ist. Praktisch empfiehlt sich dennoch ein deutlich früherer Termin, weil freie Vorsprachen bei der MA 35 benötigt werden können.
Ein gebuchter Termin allein ist nicht mit einem bereits eingebrachten Verlängerungsantrag gleichzusetzen; für § 24 NAG kommt es auf die rechtzeitige Antragstellung bei der Behörde an.
Wer die Frist versäumt, befindet sich rechtlich in einer deutlich schwierigeren Position. Ein erst nach Ablauf eingebrachter Antrag gilt grundsätzlich als Erstantrag. Eine gesetzliche Ausnahme besteht nur, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war, sie daran kein oder nur ein geringer Grad des Verschuldens trifft und der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Diese Ausnahme ist kein allgemeiner zusätzlicher Zwei-Wochen-Zeitraum nach Ablauf der Karte.
Für die praktische Planung ergibt sich damit folgende Reihenfolge:
- Ablaufdatum des aktuellen Aufenthaltstitels kontrollieren.
- Ab drei Monaten vor diesem Datum freie Termine bei der MA 35 prüfen.
- Formular und titelabhängige Nachweise vollständig vorbereiten.
- Antrag spätestens vor Ablauf der bestehenden Berechtigung einbringen.
- Einreichbestätigung und Zahlungsunterlagen aufbewahren.
- Nachforderungen der Behörde innerhalb der gesetzten Frist beantworten.
Wer rechtzeitig verlängert, darf nach § 24 Abs. 1 NAG grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter rechtmäßig in Österreich bleiben. Die Stadt Wien erklärt für diesen Zeitraum zusätzlich, dass die mit dem bisherigen Aufenthaltstitel verbundenen Rechte in Österreich weiter bestehen. Für eine Auslandsreise nach Ablauf der physischen Karte gelten jedoch zusätzliche Regeln.
MA 35 Termin 2026: Wo der Verlängerungsantrag in Wien gestellt wird
Für einen üblichen MA 35 Termin zur Verlängerung verweist die Stadt Wien auf ihre Außenstellen der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft. Diese bearbeiten unter anderem Verlängerungen von Aufenthaltsbewilligungen für Studierende und Schüler, Aufenthaltstiteln „Familienangehöriger“ und Niederlassungsbewilligungen sowie die Neuausstellung der Karte „Daueraufenthalt EU“. Nach den aktuellen Angaben können Verlängerungsanträge unabhängig vom Wiener Wohnbezirk in den dafür vorgesehenen Außenstellen eingebracht werden. Bei speziellen Aufenthaltstiteln, etwa bestimmten arbeitsbezogenen Kategorien, kann dagegen das Business Immigration Office zuständig sein.
Die offizielle Terminbuchung für Verlängerungsanträge der MA 35 nennt derzeit folgende Außenstellen:
| MA-35-Stelle | Adresse |
|---|---|
| Referat 4.1 | Zelinkagasse 9, 1. Bezirk, 1. Stock |
| Referat 4.2 | Meiereistraße 7, 2. Bezirk, Sektor E, 1. Stock |
| Referat 4.3 | Winarskystraße 12, 20. Bezirk, Erdgeschoss |
| Referat 4.4 | Hietzinger Kai 1, 13. Bezirk, Stiege 1, 1. Stock |
| Referat 4.5 | Hietzinger Kai 1, 13. Bezirk, Stiege 1, 1. Stock |
| Referat 4.6 | Richard-Wagner-Platz 19, 16. Bezirk, 1. Stock |
Wer keinen Internetzugang hat, kann laut Stadt Wien unter +43 1 4000-3535 einen Termin vereinbaren. Zum Termin soll das Antragsformular bereits ausgefüllt mitgebracht werden. Wird ein Termin für ein Kind gebucht, ist bei der Buchung der Name des Kindes anzugeben. Welche Außenstelle oder welches Fachreferat tatsächlich zuständig ist, hängt zusätzlich vom Aufenthaltstitel und bei Sonderverfahren vom konkreten Aufenthaltszweck ab.
„Wenn Sie einen Verlängerungsantrag stellen möchten, müssen Sie einen Termin in einer Außenstelle […] buchen.“ (Stadt Wien, MA 35)
Eine Terminreservierung sollte deshalb nicht erst kurz vor dem Ablaufdatum begonnen werden. Die rechtliche Frist läuft unabhängig davon, wie schnell ein regulärer Termin verfügbar ist. Bei absehbaren Problemen ist die MA 35 über das Kund*innen-Service unter +43 1 4000-3535 beziehungsweise über das offizielle Kontaktformular erreichbar.
Sonderfall Zweckänderung
Eine bloße Verlängerung setzt grundsätzlich voraus, dass derselbe Aufenthaltszweck fortbesteht. Ändern sich die maßgeblichen Lebensumstände, kann stattdessen oder zusätzlich ein Zweckänderungsantrag erforderlich werden, etwa beim Wechsel von einem Ausbildungs- zu einem anderen Aufenthaltszweck. § 24 Abs. 4 NAG erlaubt, einen Zweckänderungsantrag mit einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag zu verbinden beziehungsweise bis zur Erlassung der Entscheidung eine Änderung des Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels zu beantragen. Die Stadt Wien weist darauf hin, dass bei einem kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag höhere Kosten entstehen können.
MA 35 Unterlagen: Was 2026 für die Verlängerung benötigt wird
Welche MA 35 Unterlagen vorgelegt werden müssen, lässt sich nicht für jeden Aufenthaltstitel mit einer einzigen Liste abschließend beantworten. Neben allgemeinen Voraussetzungen kennt das NAG besondere Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltszweck. Eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und ein Titel „Familienangehöriger“ werden deshalb nicht nach vollständig identischen Nachweisen beurteilt. Die Behörde darf im Einzelfall außerdem zusätzliche Dokumente verlangen.
Zu den regelmäßig relevanten Unterlagen gehören:
- gültiger Reisepass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument;
- aktueller Aufenthaltstitel und vollständig ausgefülltes Antragsformular;
- aktuelles Lichtbild im Format 45 × 35 Millimeter, grundsätzlich nicht älter als sechs Monate;
- Nachweis einer in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt;
- Nachweise über ausreichende Unterhaltsmittel, sofern der konkrete Aufenthaltstitel einen solchen Nachweis verlangt;
- Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, soweit dieser beim betreffenden Titel vorgeschrieben ist;
- gegebenenfalls Heirats-, Partnerschafts-, Geburts- oder andere Personenstandsurkunden;
- gegebenenfalls Nachweis über Modul 1 der Integrationsvereinbarung;
- titelbezogene Nachweise, beispielsweise Studium, Beschäftigung, Familienbeziehung oder andere Voraussetzungen des Aufenthaltszwecks.
Die amtliche Informationsseite zu den allgemeinen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel nennt für 2026 konkrete Richtwerte für den gesicherten Lebensunterhalt. Für Alleinstehende beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz 1.308,39 Euro, für Ehepaare 2.064,12 Euro und für jedes Kind zusätzlich 201,88 Euro. Regelmäßige Ausgaben wie Miete oder Kreditraten werden bei der Berechnung berücksichtigt, soweit sie zusammen den Wert der freien Station von 386,43 Euro pro Monat übersteigen. Maßgeblich ist daher nicht allein das auf einem Lohnzettel ausgewiesene Einkommen.
Diese Richtwerte sind allerdings keine pauschale Mindestgehaltsliste für jeden Aufenthaltstitel. Bei der „Blauen Karte EU“, der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und dem Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ verlangt die allgemeine Regel beispielsweise keinen gesonderten Nachweis ausreichender Existenzmittel nach diesem Schema. Auch beim Unterkunftsnachweis bestehen für bestimmte Titel gesetzliche Ausnahmen. Für die konkrete Verlängerung muss deshalb immer die Informationsseite des tatsächlich vorhandenen Aufenthaltstitels herangezogen werden.
Eine gewöhnliche Reisekrankenversicherung reicht für die allgemeine NAG-Voraussetzung ausdrücklich nicht aus; verlangt wird grundsätzlich ein alle Risiken abdeckender und in Österreich leistungspflichtiger Schutz.
Fremdsprachige Urkunden können eine deutsche Übersetzung erfordern. Die Behörde kann zudem beglaubigte Dokumente verlangen und im Einzelfall weitere Nachweise anfordern, darunter etwa einen Strafregisterauszug oder eine aktuelle Selbstauskunft eines Gläubigerschutzverbandes. Bei mehreren Aufenthaltstiteln werden im Zuge der Verlängerung außerdem Fingerabdrücke abgenommen; die Wiener Verfahrensinformationen nennen dies auch für Kinder ab sechs Jahren.
Aufenthaltstitel Kosten 2026: 218 Euro sind häufig, aber nicht immer richtig
Bei den Aufenthaltstitel Kosten 2026 ist der konkrete Titel entscheidend. Für zahlreiche reguläre Aufenthaltstitel und Aufenthaltsbewilligungen nennt die Stadt Wien für seit 1. Jänner 2026 eingebrachte Anträge eine Gebühr von 218 Euro. Dieser Betrag gilt beispielsweise laut aktuellen Wiener Informationsseiten für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, für die „Blaue Karte EU“ und für zahlreiche Aufenthaltsbewilligungen. Die Gebühr wird bei der Antragstellung fällig.
Andere Titel haben abweichende Tarife:
| Verfahren 2026 | Angegebene Gebühr |
|---|---|
| Viele reguläre NAG-Aufenthaltstitel und Aufenthaltsbewilligungen | 218 Euro |
| Blaue Karte EU | 218 Euro |
| Daueraufenthalt EU, Neuausstellung beziehungsweise Kartenverlängerung | 275 Euro |
| Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV, unter 16 Jahre | 39 Euro |
| Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV, ab 16 Jahre | 91 Euro |
| Notvignette nach rechtzeitigem Verlängerungsantrag | 50 Euro |
Die Wiener Gebühreninformationen unterscheiden bei mehreren Verfahren ausdrücklich zwischen Anträgen, die vor dem 1. Jänner 2026 gestellt wurden, und neuen Anträgen. Für ältere Verfahren können daher noch die bis Ende 2025 geltenden Gebühren maßgeblich sein. Bei einem kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag können die Kosten höher ausfallen. Beim „Daueraufenthalt EU“ beträgt die für 2026 ausgewiesene Gebühr 275 Euro, während der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ einem eigenen Gebührenmodell folgt.
Wenn die Karte während des Verfahrens abläuft
Der wichtigste Schutz eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag Wien ergibt sich direkt aus § 24 NAG. Nach rechtzeitiger Antragstellung bleibt der Antragsteller grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet. Bei der Antragstellung stellt die MA 35 nach ihren Verfahrensinformationen eine Einreichbestätigung aus, mit der der laufende Verlängerungsprozess beispielsweise bei einer Kontrolle dokumentiert werden kann.
Für Auslandsreisen ist die Situation anders. Ist die Aufenthaltstitelkarte bereits abgelaufen und muss die betroffene Person während des laufenden Verlängerungsverfahrens reisen, sieht die Stadt Wien die Notvignette vor. Voraussetzung sind ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag und ein gültiger Reisepass. Die Notvignette wird für drei Monate ausgestellt, kostet aktuell 50 Euro und kann in Wien per E-Mail bei der MA 35 beantragt werden; anschließend erfolgt die persönliche Abholung nach Terminvereinbarung.
Die Einreichbestätigung sichert den Nachweis über das laufende Verfahren in Österreich, ersetzt für eine Reise mit bereits abgelaufener Karte aber nicht die erforderliche Notvignette.
Bei der Bearbeitungsdauer sollte zudem zwischen einer praktischen Wartezeit und der gesetzlichen Entscheidungspflicht unterschieden werden. Eine allgemein garantierte Bearbeitung innerhalb weniger Wochen nennt die MA 35 für Verlängerungsanträge nicht. Nach § 73 AVG müssen Verwaltungsbehörden, soweit keine besondere gesetzliche Entscheidungsfrist gilt, ohne unnötigen Aufschub und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Antrags entscheiden. Die konkrete Verfahrensdauer kann unter anderem davon abhängen, ob Unterlagen fehlen, andere Stellen eingebunden werden müssen oder zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind.
MA 35 Wien: wichtige Kontakte auf einen Blick
Für Verlängerungsanträge und Fragen zum laufenden Aufenthaltsverfahren ist in Wien die MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft zuständig. Persönlicher Parteienverkehr ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
| Anliegen | Kontakt |
|---|---|
| MA 35 Servicenummer | +43 1 4000-3535 |
| Allgemeine MA 35 | Dresdner Straße 93, Block C, 1200 Wien |
| Verlängerungsantrag | Termin in einer der MA-35-Außenstellen |
| Online-Termin | MA 35 – Termin für Verlängerungsantrag buchen |
| Notvignette | [email protected] |
| Allgemeine E-Mail | [email protected] – laut Stadt Wien keine Dokumente an diese Adresse senden |
| Offizielle Informationen | MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft |
Für einen Verlängerungsantrag kann der Antrag unabhängig vom Wiener Wohnbezirk in einer der Außenstellen 4.1 bis 4.6 eingebracht werden. Standorte gibt es unter anderem in der Zelinkagasse 9, Meiereistraße 7, Winarskystraße 12, am Hietzinger Kai 1 und am Richard-Wagner-Platz 19. Wichtig bei abgelaufenem Aufenthaltstitel: Wurde der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt, darf die betroffene Person grundsätzlich auch nach Ablauf der bisherigen Karte weiter in Österreich bleiben; als Nachweis dient die Einreichbestätigung. Für eine notwendige Auslandsreise während des laufenden Verfahrens kann eine Notvignetteerforderlich sein. Die Stadt Wien nimmt entsprechende Anträge per E-Mail an [email protected] entgegen.
Redaktioneller Hinweis: Termine, Gebühren, erforderliche Unterlagen und Zuständigkeiten können vom konkreten Aufenthaltstitel und Einzelfall abhängen. Vor dem Behördengang sollten Antragsteller deshalb die aktuellen Angaben der Stadt Wien prüfen.
Fragen und Antworten zur Verlängerung bei der MA 35
Wie früh kann ein Aufenthaltstitel in Wien verlängert werden?
Ein Verlängerungsantrag nach § 24 NAG kann frühestens drei Monate vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels eingebracht werden. Eine Einreichung noch früher eröffnet grundsätzlich nicht das gesetzliche Verlängerungsverfahren. Der späteste Zeitpunkt liegt vor Ablauf der bestehenden Gültigkeitsdauer.
Was passiert, wenn der Aufenthaltstitel während des Verfahrens abläuft?
Wurde der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt, bleibt der Aufenthalt nach § 24 NAG grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig. Die Stadt Wien stellt bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung aus. Für Reisen mit einer bereits abgelaufenen Karte kann eine Notvignette erforderlich sein.
Reicht es, vor Ablauf einen Termin bei der MA 35 zu buchen?
Maßgeblich ist die rechtzeitige Einbringung des Verlängerungsantrags. § 24 NAG knüpft die Fortwirkung des rechtmäßigen Aufenthalts an einen gestellten Verlängerungsantrag, nicht lediglich an eine Terminreservierung. Termine sollten deshalb so früh organisiert werden, dass die Antragstellung innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich erfolgen kann.
Wie viel kostet die Verlängerung 2026?
Bei zahlreichen NAG-Titeln beträgt die von der Stadt Wien angegebene Gebühr für 2026 218 Euro. Für den „Daueraufenthalt EU“ gelten 275 Euro für die entsprechende Karte, für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ gelten niedrigere Sondertarife. Bei kombinierten Zweckänderungs- und Verlängerungsanträgen können zusätzliche Kosten entstehen.
Welche Einkommensgrenze gilt 2026?
Für Verfahren, bei denen ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden muss, nennt die Bundesregierung für 2026 grundsätzlich 1.308,39 Euro für Alleinstehende, 2.064,12 Euro für Ehepaare und zusätzlich 201,88 Euro pro Kind. Regelmäßige Kosten werden nach den gesetzlichen Berechnungsregeln berücksichtigt. Für mehrere Aufenthaltstitel bestehen Ausnahmen, weshalb diese Beträge nicht ohne Prüfung auf jedes Verfahren übertragen werden dürfen.
Was gilt, wenn die Verlängerungsfrist bereits versäumt wurde?
Nach Ablauf gilt ein Antrag grundsätzlich als Erstantrag. Als Verlängerungsantrag kann eine verspätete Einreichung nur behandelt werden, wenn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Hindernis vorlag, kein oder nur geringes Verschulden besteht und der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses gestellt wird. Bei einer bereits versäumten Frist hängt die aufenthaltsrechtliche Lage deshalb stark vom konkreten Sachverhalt ab.
Verwendete Materialien: Stadt Wien / MA 35, oesterreich.gv.at, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).
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